Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung und Nutzung von Garagen, Lagerflächen, Unternehmenseinheiten und Büros. Die objektspezifischen wirtschaftlichen Vertragsbedingungen werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
Unternehmen / Vertragspartner
MN Trading & Immo GmbH
Goggerwenig 11, 9300 St. Veit an der Glan, Österreich
Geschäftsführer: Martin Neuper
Firmenbuchgericht: Landesgericht Klagenfurt
FN 368952 b · UID: ATU72859418
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung und Nutzung von Garagen, Lagerflächen, Unternehmenseinheiten und Büros durch die MN Trading & Immo GmbH, Goggerwenig 11, 9300 St. Veit an der Glan, Österreich. Der konkrete Einzelvertrag und zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen Bedingungen vor.
2. Anfrage und Vertragsabschluss
Eine Anfrage über diese Website ist kein Mietvertrag und keine verbindliche Reservierung. Ein Vertrag kommt erst durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter zustande. Objekt, Nutzungszweck, Übergabe und die sonstigen individuellen Vertragsbedingungen werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
3. Entgelt und sonstige Zahlungen
Entgelt, Betriebskosten, allfällige Verbrauchskosten, Umsatzsteuer, Fälligkeit und Zahlungsweise werden im Einzelvertrag transparent vereinbart. Eine Zahlungspflicht oder automatische Preisänderung entsteht nicht allein durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwingende gesetzliche Vorgaben, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
4. Zulässige Nutzung
Die Einheit darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Garagen und Lagerflächen sind nicht zum Wohnen oder Übernachten bestimmt. Werkstattbetrieb, Fahrzeugreparaturen, besondere gewerbliche Tätigkeiten und bauliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung und allfälliger behördlicher Genehmigungen. Die Darstellung einer Unternehmenseinheit ersetzt keine Betriebsanlagengenehmigung.
5. Sicherheit und Lagergut
Fluchtwege, Zufahrten und Gemeinschaftsflächen sind freizuhalten. Illegale Gegenstände, Abfälle, verderbliche Waren sowie explosive, leicht entzündliche oder umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht eingelagert werden. Fahrzeuge und Gegenstände sind standsicher und so abzustellen, dass keine Gefahr oder unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Schäden und Sicherheitsmängel sind unverzüglich zu melden.
6. Zugang und Sorgfalt
Zugangszeiten und Zutrittsmittel werden individuell vereinbart. Zutrittsmittel sind sorgfältig aufzubewahren; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Die Einheit und Gemeinschaftsanlagen sind schonend und entsprechend den gesetzlichen sowie behördlichen Vorgaben zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte oder Untervermietung bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig.
7. Zutritt durch den Vermieter
Der Vermieter darf die Einheit bei sachlichem Anlass, insbesondere zur Wartung, Instandhaltung, Schadensprüfung oder Besichtigung, nach angemessener Vorankündigung und Terminabstimmung betreten. Bei unmittelbarer Gefahr ist ein Zutritt im erforderlichen Umfang auch ohne vorherige Abstimmung zulässig. Auf berechtigte Interessen des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.
8. Haftung und Versicherung
Es gelten die gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsregeln. Die reine Raumvermietung umfasst keine Verwahrung und keine Versicherung der eingebrachten Gegenstände, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Eine geeignete Versicherung eigener Fahrzeuge, Waren und sonstiger Gegenstände wird empfohlen. Zwingende Haftung, insbesondere für Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wird nicht ausgeschlossen.
9. Vertragsdauer und Beendigung
Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Befristung, Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen werden im Einzelvertrag festgelegt und an das auf das konkrete Vertragsverhältnis anwendbare Recht angepasst. Zwingende gesetzliche Kündigungs- und Auflösungsrechte bleiben unberührt. Eine automatische Vertragsverlängerung oder Vertragsstrafe wird durch diese Bedingungen nicht vereinbart.
10. Rückgabe und zurückgelassene Gegenstände
Bei Vertragsende ist die Einheit geräumt, besenrein und im vertragsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung gewöhnlicher Abnutzung zurückzugeben. Sämtliche überlassenen Zutrittsmittel sind zurückzustellen. Für zurückgelassene Gegenstände gelten die gesetzlichen Voraussetzungen; eine eigenmächtige Entsorgung oder Verwertung ist nicht allein aufgrund dieser Bedingungen zulässig.
11. Verbraucherrechte und anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzbestimmungen. Gesetzliche Gerichtsstände und gesetzliche Informations-, Rücktritts- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz auf das konkrete Mietobjekt und Vertragsverhältnis anwendbar ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird im Einzelvertrag berücksichtigt.